Neuer behindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat kann nicht verlängert werden. Läuft die Gültigkeit Ihres bisherigen Schwerbehindertenausweises ab, können Sie erneut einen Antrag .

Behindertenpass

Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als Nachweis der Behinderung; er enthält die persönlichen Daten des Inhabers:der Inhaberin, das Datum der Ausstellung und den Grad der Behinderung und ev. Zusatzeintragungen.

Unbefristet ausstellende Behindertenpässe, die der bisherigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Ein Umtausch findet nicht statt.

Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen werden durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.

Behindertenpass im Scheckkartenformat

© Sozialministeriumservice

Die Vorderseite der Scheckkarte  beinhaltet u.a. die persönlichen Daten des Inhabers bzw. die Inhaberin, das Datum der Ausstellung sowie den Grad der Behinderung.

Der ebenfalls auf der Vorderseite angebrachte QR-Code  ermöglicht Menschen mit Behinderung, auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abzurufen.

© Sozialministeriumservice

Auf der Rückseite der Scheckkarte werden vorliegende Zusatzeintragungen größtenteils in Form von Piktogrammen vorgenommen. Die vorgesehenen Piktogramme wurden mit Vertreter/innen die Behindertenorganisationen  abgestimmt.

Lediglich in jenen Fällen, in denen kein aussagekräftiges Piktogramm zur Verfügung steht (z. B. bei die Eintragung „Osteosynthesematerial“) erfolgt die Vornahme der Zusatzeintragung mittel eines Schriftzuges.

Alle Eingaben sowie die Ausstellung des Behindertenpasses sind gebührenfrei. Der Behindertenpass kann als Nachweis die Behinderung für Vergünstigungen und steuerliche Vorteile verwendet werden.

Wer bekommt den Behindertenpass?

Anspruch auf einen Behindertenpass haben Individuen mit einem Grad der Behinderung (GdB) oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 %, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben 

oder glaubhaft machen, dass sie sich aus beruflich oder persönlichen Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten.
Staatsbürger/innen aus Nicht-EU-Ländern haben einen gültigen Aufenthaltstitel vorzuweisen.

Der Behindertenpass bringt gewisse Vorteile im privaten Bereich.

Wer ist gleichgestellt?

  • Unionsbürger:innen, Staatsbürger:innen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger/innen und deren Familienangehörige,
  • Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  • Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, selbst in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen gleichzustellen sind.

Als Nachweis für eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für Drittstaatsangehörige gelten:

  • Rot-Weiß-Rot-Karte
  • Rot-Weiß-Rot-Karte plus
  • Blaue Karte EU
  • Aufenthaltsbewilligung – Künstler
  • Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
  • Daueraufenthalt Familienangehöriger sowie
  • Daueraufenthalt – EG (ab 2014 umbenannt in Daueraufenthalt – EU)

Wie erhält man einen Behindertenpass?

Den Antrag stellen Sie beim Sozialministeriumservice. 

Online Antragstellung

Den Antrag können Sie auch online stellen.

Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.

Online Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und/oder Parkausweises

Dem Antrag unbedingt beizulegen sind:

  • ein färbiges EU-Passbild nach den gültigen ICAO Vorschriften
  • aktuelle medizinische Unterlagen z.B. Befunde in Kopie
  • Meldezettel in Kopie
  • Nachweis über ein allfälliges Vertretungsverhältnis z.B. Sachwalterbestellungsdekret, Vollmacht, Angehörigenvertretung
  • bei StaatsbürgerInnen aus Nicht-EU-Ländern: gültiger Aufenthaltstitel

Der Antrag und das Ausstellung des Behindertenpasses sind kostenlos.

Medizinische Unterlagen:

Diese sollten in der Regel nicht älter als 2 Jahre bestehen. Ausnahmen im Einzelfall: z.B. Behinderung seit Geburt, Amputationen, Fehlen aktueller Befunde etc.
Die Befunde sollten alle Leiden belegen, die die AntragstellerIn im Sachverständigengutachten berücksichtigt haben will.
Geeignet sind insbesondere folgende medizinische Unterlagen, welche von der Fachabteilung einzuholen bzw. von die AntragstellerIn einzufordern sind (keine Kostenübernahme!): 

  • fachärztl. Befunde
  • Pflegegeldgutachten
  • aktuelle Krankengeschichten
  • KH-Entlassungsberichte
  • Kur- oder Rehaberichte
  • Laborbefunde 

Atteste im Sinne von Diagnosebestätigungen sind wenig verwertbar, außer sie enthalten Diagnose, Therapie, Zeitpunkt der Diagnoseerstellung und den aktuellen Status.
Bei Augenleiden oder Hörbehinderungen ist unbedingt ein Visusbefund (korrigierter Visus) bzw. einer Reinton-Audiogramm von der AntragstellerIn einzufordern.

Feststellung durch Sachverständige:

Falls weiter kein Grad der Behinderung oder eine Minderung die Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgestellt wurde, erfolgt diese Feststellung durch ärztliche Sachverständige beim Sozialministeriumservice. Aktuelle medizin Befunde und Atteste sollen in diesem Fall dem Antrag beigelegt werden. 

Der Ärztliche Dienst entscheidet dann, dunkel es zu einer Vorladung kommt oder eine aktenmäßige Beurteilung durchgeführt wird.
Die Gutachtenserstellung erfolgt - abhängig darüber, ob ein rechtskräftig festgestellter Grad der Behinderung bereits vor dem 1.9.2010 vorgelegen hat bzw. ein Prozedur zum 1.9.2010 anhängig ist- nach der Richtsatzverordnung (RVO 1965) oder nach der mit 1.9.2010 in Kraft getretenen Einschätzungsverordnung (EVO 2010).

Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 Prozent wird ein ablehnend Bescheid erlassen. Ab einem Grad der Behinderung von 25 Prozent kann ein pauschalierter Steuerfreibetrag beim Finanzamt beantragt werden.

Infoblatt Feststellung Grad der Behinderung (PDF, 0,2 MB) Online Ratgeber zum Behindertenpass

Parteiengehör und Bescheiderstellung

Wird einem  Antrag dem:der Antragsteller:innen nicht stattgegeben, erfolgt vorerst ein Parteiengehör (§ 45 AVG), welches den Antragsteller/innen das Ergebnis des Ermittlungsprozess mitteilt und die Möglichkeit eines allfälligen Einspruchs einräumt. Sollte kein Einspruch erfolgen, oder der Einspruch keine Änderung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bewirken, ist letztlich ein Bescheid zu erstellen, der dann an den/die Antragsteller/innen ergeht. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides Berufung erhöht werden.

Hinweis: Der ärztliche Dienst wird nur bei Vorliegen begründeter und belegter Einwendungen befasst.

Sonstige Bescheide und Ausweise

Feststellungsbescheid nach dem Behinderteneinstellungsgesetz:

Der Behindertenpass ist nicht gleichzusetzen mittels einem Bescheid betreffend der Zugehörigkeit zum Personenkreis die begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetztes, mit dem zum Beispiel ein erhöhter Kündigungsschutz verbunden ist.

Bescheid für die Zuerkennung einer finanziellen Leistung

Mit dem Behindertenpass ist keine laufende finanzielle Leistung wie eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension verbunden.

Eine solche Geldleistung ist bei den Sozialversicherungsträgern zu beantragen.

Parkausweis

Für den Erhaltung eines Parkausweis (nach § 29b der Straßenverkehrsordnung), die das Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen ermöglicht, ist einer zusätzlicher Antrag notwendig.

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Seitdem 2014 werden Ausweise gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO), kurz Parkausweise,vom Sozialministeriumservice gebührenfrei ausgestellt. Weiterlesen ›

Begünstigte Behinderte

Die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dient unter anderem der Erreichung eines erhöhten Kündigungsschutzes (ab 50% Grad der Behinderung).Sollten Sie Schüler/-in oder Student/-in ohne Beschäftigung, bzw. Pensionist/-in ohne Beschäftigungsverhältnis sein oder das 65. Lebensjahr überschritten haben und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, können Sie dem Kreis der begünstigten Behinderten nicht angehören.In diesem Falle besteht die Möglichkeit, Ihren Grad der Behinderung uber das Behindertenpassverfahren feststellen zu lassen Weiterlesen ›

Steuerliche Absetzmöglichkeiten

Aufwendungen, die durch eine Behinderung entstehen, können als Außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Diese Aufwendungen verringern das übersteuernde Einkommen. Weiterlesen ›

Sonstige finanzielle Vorteile und Unterstützungen

Menschen mit Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds oder eine Gratis-Autobahnvignette erhalten. Weiterlesen ›

Externe Links