Branchenzuschlag bap

Der Branchenzuschlag ist ein nach der Einsatzdauer gestaffelter Prozentsatz, der auf das jeweilige Stundenentgelt aufgeschlagen wird. Er ist zu zahlen, wenn ein Leiharbeitnehmer in .

Tarifverträge Zeitarbeit / Leiharbeit

Download: Tarifverträge Zeitarbeit zwischenraum BAP und DGB-Tarifgemeinschaft und Anlage zum Entgelttarifvertrag BAP/DGB (Entgelttabelle ab 2023)

Die Tarifverträge Zeitarbeit gelten für das tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e.V. (einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe).

Die Tarifverträge finden keine Nutzung auf Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile, die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn
a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Masse fallenden Maße zuvor beim Kundenunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer überträgt und
b) die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem ursprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz im Kundenunternehmen eingesetzt werden und
c) dadurch bestehende im Kundenunternehmen wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten die betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden;

Die Tarifverträge gelten für das Arbeitnehmer (Mitarbeiter), die von dem Zeitarbeitsunternehmen (Arbeitgeber) einem Entleiher (Kundenbetrieb) im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) übergeben werden und Mitglieder einer der vertragsschließenden Gewerkschaften sind.

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  • Tarifverträge Zeitarbeit BAP/DGB-Tarifgemeinschaft (PDF, 238 kB)Manteltarifvertrag, Tarifvertrag, Entgelttarifvertrag (mit Anlagen); konsolidierte Version vom 22.07.2023Download PDF

  • Anlage zum Entgelttarifvertrag Zeitarbeit BAP/DGB: Entgelttabellen gesamtes Tarifgebiet ab 2023 (PDF, 38 kB)Download PDF

Entgelttarifvertrag Zeitarbeit zwischenraum iGZ und DGB-Tarifgemeinschaft

Der Entgelttarifvertrag Zeitarbeit gilt fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ), persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden und Mitglied einer der vertragsschließenden Gewerkschaften sind.

Der Tarifvertrag sucht keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile, die mittels dem Kundenunternehmen einen Konzern im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn

a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Gewicht fallenden Maße zuvor beim Kundenunternehmen angestellte Arbeitnehmer übernimmt und
b) die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrer ursprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz im Kundenunternehmen eingesetzt werden und
c) dadurch bestehende im Kundenunternehmen wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden.

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  • Entgelttarifvertrag Zeitarbeit iGZ/DGB-Tarifgemeinschaft (PDF, 112 kB)Konsolidierte Version des Entgelttarifvertrags vom 13.01.2023Download PDF

Manteltarifvertrag Zeitarbeit zwischen iGZ und DGB-Tarifgemeinschaft

Der Manteltarifvertrag Zeitarbeit gilt fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ), persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen die Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden und Mitglied einer der vertragsschließenden Gewerkschaften sind.

Der Tarifvertrag findet keine Nutzung auf Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile, die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn

a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Masse fallenden Maße zuvor beim Kundenunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer überträgt und
b) die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem ursprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz im Kundenunternehmen eingesetzt werden und
c) dadurch bestehende im Kundenunternehmen wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten die betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden.

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  • Manteltarifvertrag Zeitarbeit iGZ/DGB-Tarifgemeinschaft (PDF, 125 kB)Konsolidierte Version des Manteltarifvertrags vom 13.01.2023Download PDF

Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit zwischen iGZ und DGB-Tarifgemeinschaft

Der Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit gilt fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ), persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden und Mitglied einer der vertragsschließenden Gewerkschaften sind.

Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile, die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn

a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Gewicht fallenden Maße zuvor beim Kundenunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt und
b) das betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem ursprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz im Kundenunternehmen eingesetzt werden und
c) dadurch bestehende im Kundenunternehmen wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden.

Der Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit regelt folgende Punkte:
  • Eingruppierungsgrundsätze
  • Entgeltgruppen
  • Entgeltstufen
  • Einsatzbezogene Zulage
  • Entgeltumwandlung

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  • Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit zwischen iGZ und DGB-Tarifgemeinschaft (PDF, 251 kB)Download PDF

Verfahrensvereinbarung zum Anspruch auf einen Mitgliedervorteil nach § 8 MTV iGZ/DGB vom 18.12.2019 bzw. § 15.2 MTV BAP/DGB vom 18.12.2019

Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Verhandlungsergebnis vom 18. Dezember 2019 einen Anspruch auf eine Mitgliedervorteilsregelung (Mitgliedervorteil) abgemacht. Mit dieser Verfahrensvereinbarung sollen für Arbeitgeber und Angestellte die rechtssichere und einheitliche Antragsstellung, Abwicklung und Erfüllung des Anspruchs ermöglicht werden.

Download:

  • Verfahrensvereinbarung zum Anspruch auf einen Mitgliedervorteil (PDF, 480 kB)nach § 8 MTV iGZ/DGB vom 18.12.2019 bzw. § 15.2 MTV BAP/DGB vom 18.12.2019.Download PDF

Tarifvertrag zur Regelung von Mindeststundenentgelten in der Zeitarbeit zwischen BAP, iGZ und DGB-Tarifgemeinschaft

Der Tarifvertrag über Mindeststundenentgelte in der Zeitlohn wurde geschlossen zwischen BAP, iGZ und DGB-Tarifgemeinschaft. Er gilt für Betriebe, die als Verleiher Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlassen und für alle Arbeitnehmer, die von einem Verleiher an einen Entleiher im
Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung überlassen werden.

Branchen- und Haustarifverträge, die für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen vorsehen, gehen den Bestimmungen dieses Tarifvertrages vor.

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  • "Mindestlohn-Tarifvertrag" BAP, iGZ, DGB-Tarifgemeinschaft (PDF, 134 kB)Tarifvertrag zur Regelung von Mindeststundenentgelten in der Zeitarbeit zwischen BAP, iGZ und DGB-TarifgemeinschaftDownload PDF