Erstbelehrung gesundheitszeugnis

If you need an initial instruction according to §43 Infection Protection Act, in german "Erstbelehrung nach Infektionsschutzgesetz", you work with food. This online instruction is .

Lebensmittelbelehrung (nach §43 IfSG)

(1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie

  1. über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverboten und über die Verpflichtungen nach den Absetzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und
  2. nach der Unterricht im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
    Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 bestand, so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hinderungsgründe nicht oder nicht mehr bestehen.

(2) Treten bei Individuen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 auf, sind sie verpflichtet, dies ihrer Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen.

(3) Werden dem Arbeitnehmer oder Dienstherrn Anhaltspunkte oder Tatsachen bekannt, die einer Tätigkeitsverbot nach § 42 Abs. 1 begründen, so hat dieser unverzüglich die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheitserreger erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.

(4) Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausführen, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren jahrweise über die in § 42 Abs.1 genannten Beschränkungen und über die Verpflichtung nach Absatz 2 an belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist an dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechene Anwendung.

(5) Die Bescheinigung nach Absatz 1 und die letzte Dokumentation der Belehrung nach Abteilung 4 sind beim Arbeitgeber aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat die Nachweise nach Satz 1 und, sofern er eine in § 42 Absatz 1 bezeichnete Aktivität selbst ausübt, die ihn betreffende Bescheinigung nach Abteilung 1 Satz 1 an der Betriebsstätte verfügbar an halten und der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten Kopie.

(6) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder die beschränkten Geschäftsfähigkeit treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr 2 und Absatz 2 denjenigen, dem die Sorge für die Person zusteht. Das gleiche Verpflichtung trifft auch auf den Betreuer, soweit die Sorge für die Person zu seinem Aufgabengebiet gehört. Die den Arbeitgeber oder Dienstherrn betreffenden Verpflichtungen nach dieser Vorschrift gelten entsprechend für Personen, das die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeiten selbständig ausüben.

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Untersuchungen und weitergehende Anforderungen vorzuschreiben oder Anforderungen einzuschränken, wenn Rechtsakte die Europäischen Gemeinschaft dies erfordern.