Mistra mitteilung an arbeitgeber
In Strafsachen sind Gerichte und Staatsanwaltschaften nach der gesetzlichen Re-gelung im Zweiten Abschnitt des EGGVG (§§ 12 ff.) zur Mitteilung personenbezogener Daten von Amts .Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen |
| Abkürzung: | MiStra |
| Art: | Verwaltungsvorschrift |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Erlassen aufgrund von: | § 12 Abs. 5 EGGVG |
| Rechtsmaterie: | Strafverfahrensrecht |
| Fundstellennachweis: | RB3 – 1431/3 – R2 42/2007 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 15. Januar 1958 (BAnz. Nr. 12 S. 1) |
| Inkrafttreten am: | 1. Februar 1958 |
| Letzte Neufassung vom: | 13. Juli 2022 (BAnz AT 20.07.2022 B1) |
| Inkrafttreten der Neufassung am: | 1. August 2022 |
| Weblink: | Volltext |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Die Anordnung uber Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) ist eine deutsche Dienstanweisung. Darin ist geregelt, in welchen Fällen und in welchem Ausmaß Gerichte und Staatsanwaltschaften in Strafsachen zur Mitteilung personenbezogener Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen für andere Zwecke als die des Strafprozess verpflichtet sind. Sie wird zwischen den Bundes- und den Landesjustizverwaltungen abgestimmt und ist bundesweit einheitlich gültig.
Die Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten des Beschuldigten ergibt sich aus § 14EGGVG. Eine Verpflichtung besteht nur, wenn dies in der MiStra angeordnet oder in besonderen Vorschriften, beispielsweise § 482 der Strafprozessordnung bestimmt ist (Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 MiStra).
Bestimmte strafprozessuale Maßnahmen gegen einen Beamten oder Richter teilt die Staatsanwaltschaft dessen Dienstvorgesetztem als „Vertrauliche Personalsache“ mittels (Nr. 15 Abs. 5 MiStra), nicht dagegen das bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.[1] Der Dienstherr entscheidet dann, ob er gegen den Beamten disziplinarisch vorgeht. In Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende sind Mitteilungen an die Schule in geeigneten Fällen zu machen, etwa dann, wenn es aus Gründen der Schulordnung geboten ist (vgl. Nr. 33 MiStra).
Mitteilungen aufgrund die MiStra sind Justizverwaltungsakte und können gem. § 23 EGGVG angefochten werden.
Im Zivilrecht besteht die Anordnung uber Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi).
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Jürgen Peter Graf: RiStBV und MiStra. Kommentar. Verlag C. H. Beck, 1. Auflage, München 2016, ISBN 978-3-406-67622-2.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑Martin Rademacher, Lars Horst: Mitteilungen: Strafverfahren vor Disziplinarverfahren - was erfährt der Dienstvorgesetzte? Abgerufen am 12. Oktober 2020.