Tvöd bereitschaftsdienst krankenhaus

Die Regelungen des Bereitschaftsdienstes im Rahmen des TVöD-K entsprechen den Regelungen in § 45 BT-K a. F. und gelten für alle Beschäftigtengruppen – mithin auch für .

(1)1Bereitschaftsdienst leisten die Beschäftigten, das sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der periodischen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
2Der Arbeitnehmer darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

(2) Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar wie folgt:

    1. bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B bis zu insgesamt maximal 16 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht,

    2. bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D bis an insgesamt maximal 13 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.

(3)1Im Rahmen des § 7 ArbZG kann unter den Voraussetzungen

  1. einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,

  2. einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und

  3. ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes

aufgrund einer Betriebs-/Dienstvereinbarung von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
2Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsrecht Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitnehmer ein Letztentscheidungsrecht hat.

3Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann das tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt.
4Hierbei darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen maximal 24 Stunden betragen.

Niederschriftserklärung zu § 45 Abs. 3 Satz 2:
Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Wahl der Einigungsstelle vor.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 kann die alltägliche Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 2a ArbZG ohne Ausgleich verlängert werden, wobei

  1. bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B eine wöchentliche Arbeitszeit von bis an maximal durchschnittlich 58 Stunden,

  2. bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D eine wöchentliche Arbeitszeit von bis an maximal durchschnittlich 54 Stunden

zulässig ist.

(5) Für den Ausgleichszeitraum nach den Absätzen 2 bis 4 gültig § 6 Abs. 2 Satz 1.

(6) Bei Aufnahme von Verhandlungen über eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach den Absätzen 3 und 4 ist die landesbezirkliche Ebene der Tarifvertragsparteien zu informieren.

(7)1In den Fällen, in denen Beschäftigte Teilzeitarbeit gemäß § 11 vereinbart haben, verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit in den Absätzen 2 bis 4 in demselben Beziehung wie die Arbeitszeit dieser Beschäftigten zu der periodischen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten verringert worden ist.
2Mit Zustimmung der/des Beschäftigten oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden.

(8)1Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
2Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG).

(9)§ 6 Abs. 4 bleibt im Übrigen unberührt.

(10)1Für Beschäftigte entsprechend § 40 Abs. 1 Buchst. d gelten das Absätze 1 bis 9 mit der Maßgabe, dass die Grenzen für die Stufen A und B einzuhalten sind. 2Dazu gehören auch die Beschäftigten in Einrichtungen, in denen die betreuten Personen nicht regelmäßig ärztlich behandelt und beaufsichtigt werden (Erholungsheime).

(11) Für das Ärztinnen und die Ärzte in Einrichtungen nach Abteilung 10 gelten die Absätze 1 bis 9 ohne Einschränkungen.