Rente beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über .

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Zu Anfang eines jeden Jahres steigen in der Regel die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung – so auch zum 1. Januar 2024: In die gesetzlichen Krankenversicherung stieg sie bundesweit einheitlich auf jahrweise 62.100 Euro beziehungsweise 5.175 Euro im Monat (2023: 59.850 Euro oder 4.987,50 Euro/Monat). 

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich auf jährlich 69.300 Euro beziehungsweise monatlich 5.775 Euro (2023: 66.600 Euro oder 5.550 Euro im Monat). 

Das Bundeskabinett hatte die Verordnung am 11. Oktober 2023 beschlossen. Der Bundesrat hatte abschließend am 24. November 2023 zugestimmt.

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Krankenkasse erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Summe hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen. 

Änderungen in der Rentenversicherung

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rente ist Anfang des Jahres gestiegen: in den neuen Bundesländern auf 7.450 Euro im Monat (2023: 7.100/Monat), in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro im Monatlich (2023: 7.300 Euro/Monat).

In der knappschaftlichen Rentenversicherung hat selbst diese Einkommensgrenze in den neuen Ländern auf 9.200 Euro im Monat erhöht (2023: 8.700 Euro/Monat). In den alten Ländern liegt sie bei 9.300 Euro im Monat (2023: 8.950 Euro). In der knappschafts Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, ist für 2024 vorläufig auf 45.358 Euro im Jahr festgesetzt (2023: 43.142 Euro). 

Was sind Entgeltpunkte?
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zahlen während ihres Berufslebens Beiträge in die Rentenversicherung ein, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Entgeltpunkte dienen der Berechnung der Rente und werden auf Grundlage des durchschnittlichen Verdienstes berechnet, der ins Verhältnis zum individuellen Verdienst gesetzt wird. Grund hierfür ist, dass sich Löhne ständig ändern, und das Höhe der Rente nicht von der Wirtschaftsentwicklung getrennt werden soll. 

Soziale Absicherung

Die Werte für die Berechnung die Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenzen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne diese Anpassung möchten Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigenden Lohns – im Verhältnis geringere Renten bekommen. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beitragen geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben. 

Besserverdienende würden zudem mit der Zeit aus der Sozialversicherung „herauswachsen“. Ihre Beitrag würde im Vergleich zu ihrem Einkommen stets kleiner werden.

Rechengrößen seit 1. Januar 2024 im Überblick

Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung
7.550 Euro im Monat 
7.450 Euro im Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung
9.300 Euro im Monat
9.200 Euro im Monat
Versicherungspflichtgrenze in der GKV
69.300 Euro im Jahr (5.775 Euro im Monat)


Beitragsbemessungsgrenze in der GKV
62.100 Euro im Jahr (5.175 Euro im Monat)


Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung
7.550 Euro im Monat
7.450 Euro im Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2023 in der Rentenversicherung
45.358 Euro


Bezugsgröße in die Sozialversicherung
3.535 Euro im Monat
3.465 Euro im Monat