Bezugsrecht bav

Bezugsrecht. Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung ist gemäß §166 VVG berechtigt, bei Vertragsabschluss oder später für jede der versicherten Leistungen eine .

Schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers ab und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen dabei bezugsberechtigt, liegt eine Direktversicherung vor. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen darf. Der Arbeitgeber ist allerdings auch nicht verpflichtet auf Verlangen des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis eine Direktversicherung aus Entgeltumwandlung zu auflösen. Allerdings besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer den mit Eintritt des Versorgungsfalls fälligen Anspruch an Auszahlung der Versorgungsleistung vorausabtritt.

Wird die Direktversicherung durch Entgeltumwandlung finanziert, ist außerdem Folgendes zu beachten:

  • Dem Arbeitnehmer ist ein sofortiges unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen,
  • die Direktversicherung darf nicht vom Arbeitgeber verpfändet, abgetreten oder beliehen werden,
  • Überschussanteile dürften nur zur Verbesserung der Leistung verwendet werden und
  • dem Arbeitnehmer muss das Recht eingeräumt werden die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzuführen, wenn er aus dem Unternehmen ausscheidet.

Unter im Gesetz näher bestimmten Voraussetzungen absichert der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) die Ansprüche der Arbeitnehmer für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers. Das Direktversicherung selbst unterliegt der Versicherungsaufsicht.

Arbeitnehmer, die aus dem Unternehmen mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine bAV ausscheiden, können i. d. R. die Direktversicherung mit eigenen Beiträgen fortführen. Für ab dem 1.1.2005 erteilte Versorgungszusagen besteht bei einem Arbeitgeberwechsel alternativ ein einseitiges Arbeitnehmerrecht, das Übertragung des Wertes der beim alten Arbeitgeber entstandenen Versorgungsanwartschaften auf den neuen Arbeitgeber oder dessen Versorger zu verlangen.

Riester-Förderung ist möglich.

3.3.1 Definition

Wesentliches Kriterium ist, dass der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist. Ist der Arbeitnehmer eigen Versicherungsnehmer, liegt keine Direktversicherung i. S. d. BetrAVG vor, eigen wenn der Arbeitgeber die Versicherungsbedingungen ausgehandelt hat.

Die Beitragen zur Direktversicherung können sowohl vom Arbeitgeber (auch wenn diesen Arbeitgeberbeiträgen eine Entgeltumwandlung zugrunde liegt) als auch vom Arbeitnehmer als unmittelbare Arbeitnehmer(eigen)beiträge aufgebracht werden. Das Bezugsrecht auf die Versicherungsleistung lässt sich – soweit die Leistungen vom Arbeitgeber finanziert werden – widerruflich gestalten. Es ist möglich, für einen größeren, festumschriebenen Personenkreis, eine Gruppenversicherung zu erleichterten Bedingungen und billigeren Tarifen abzuschließen.

3.3.2 Steuerliche Behandlung

Die Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung sind im Jahr der Zahlung abzugsfähige Betriebsausgaben und mindern den steuerpflichtigen Ertrag unabhängig darüber, ob es sich um laufende Beiträge oder um Einmalbeiträge handelt. Dies gilt auch dann, wenn das Ansprüche aus der Versicherung beliehen oder abgetreten sind.

Der Versicherungsanspruch aus einer Direktversicherung ist nicht dem Betriebsvermögen des Arbeitgebers zuzurechnen, soweit der Arbeitnehmer oder seiner Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. Soweit Leistungen aus dem Versicherungspolice dem Unternehmen zufallen, z. B. wenn ein Mitarbeiter vor Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen aus dem Unternehmen ausscheidet, sind die entsprechenden Leistungen als gewinnerhöhende Betriebseinnahmen zu behandeln.

3.3.3 Finanzierung

Die Beitragszahlung des Arbeitgebers kann in Form laufender Beiträge oder durch Einmalzahlung erfolgen. Die Liquidität des Unternehmens wird in Höhe der Prämienzahlung gemindert, wobei der Liquiditätsabfluss teilweise durch Beleihung des Deckungskapitals erneut rückgängig gemacht werden kann. Eine Beleihung kann für das Unternehmen mit einem Finanzierungsvorteil verbunden sein, wenn die Beleihungskonditionen der Versicherungsgesellschaft günstiger sind als das Aufnahme von Fremdkapital am Kapitalmarkt. Soweit die Beitragen aufgrund einer Entgeltumwandlung aufgebracht werden, darf die Versicherung nicht beliehen werden.

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