Flugausfall entschädigung technischer defekt

Was viele Flugpassagiere nicht wissen, ist das ihnen eine Entschädigung zustehen könnte, wenn sich ihr Flug aufgrund eines technischen Defekts um mehr als drei Stunden verspätet. AirHelp .

Technischer Defekt - Kein Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätung?

Von Rechtsanwalt Sascha Kugler

Ratgeber - Reiserecht Mehr zum Thema:Reiserecht, Flugverspätung, außergewöhnlicher Umstände, Ausgleich, Schadensersatz, Defekt
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Entfällt der Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätung aufgrund eines technischen Defekts wegen außergewöhnlicher Umstände?

Egal, ob als Geschäftsreisender oder im Ferienflieger: Verspätungen ärgern jeden Passagier gleichermaßen. Zwar kennen die Passagiere inzwischen Ihre Rechte immer besser und versuchen diese auch gegenüber die Fluggesellschaft geltend zu machen. Die Airlines lassen selbst jedoch immer wieder neue Gründe einfallen, weshalb siehe den Schadensersatzanspruch des von einer Verspätung betroffenen Passagiers zurückweisen.

Höhe der Entschädigung richtet sich nach die Distanz des gebuchten Fluges

Grundsätzlich besteht per Verordnung einer Anspruch auf Entschädigung ab einer von der Fluggesellschaft zu vertretenden Verspätung von drei Stunden. Die Höhe richtet sich nach der Distanz des gebuchten Fluges. Bei Flugstrecken von 3.500 Kilometern oder mehr besteht ein Anspruch auf 600,00 €. Auf Flügen mittels einer Strecke zwischen 1.500 und 3.500 Km sind es 400,00 €. Handelt es sich um eine kürzere Flugstrecke, sind 250,00 € Schadensersatz pro Passagier fällig.

Die Entschädigungsforderung ist somit in vielen Fällen höher als der zugrundeliegende Flugpreis, so dass verständlich ist, dass immer mehr Airlines versuchen, sich um die Zahlung zu drücken. So wird gerne vorgibt, dass die Verspätung auf einem außergewöhnlichen Umstand zurechnen ist, den die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat und deshalb nach Art. 5 Abs. 3 die EG-VO 261/04 leistungsfrei wird.

In vielen Fällen beruhen die Verspätungen jedoch auf einem technischen Defekt an der Maschine. Für einen Laien eigentlich ein klassisch, von der Fluggesellschaft zu vertretendes Problem. Sowohl Lufthansa, Condor, German Wings, Easy Jet und Airberlin vertraten jedoch die Ansicht, dass einige technische Defekte gerade nicht auf ein Verschulden der Fluggesellschaft zurückzuführen sind. Sondern trotz Einhaltung sämtlicher Wartungsintervalle vollkommen unerwartet und unverschuldet auftreten und daher einen außergewöhnlichen Umstand veranschaulichen, der zur Leistungsfreiheit führt.

Technischer Defekte stellen kein außergewöhnlichen Umstand dar

Ein für die Verspätung ursächlicher technologischer Defekt stellt nach der Rechtsprechung des EuGH aber gerade keinen außergewöhnlichen Umstand dar, selbst dann nicht, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass das Flieger ordnungsgemäß gewartet wurde, vgl. EuGH Urteil vom 22. Dezember 2008 – C 549/07.

„Folglich können technische Probleme, die sich bei der Wartung von Fliegern zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten, als solche keine „außergewöhnlichen Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 darstellen."

„Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen "alle zumutbaren Maßnahmen" i. S. von Art. 5 III der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ergriffen hat, und somit für seine Befreiung von die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung gem. Art. 5 I lit. c und Art. 7 I dieser Verordnung aus."

Die Ausreden der Fluggesellschaften werden zwar immer ideenreicher und schrecken so manch einen Passagier vor die Geltendmachung seiner Rechte ab. In den meisten Fällen sind die Einwände der Airlines gegen die Zahl von Entschädigung wegen einer Verspätung jedoch haltlos.

Als betroffener Passagier sollten Sie Verspätungen nicht anstandslos hinnehmen, sondern einen auf Fluggastrechte spezialisierten Rechtsanwalt mit die Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Entschädigung beauftragen.

Sascha Kugel
Rechtsanwalt und Partner
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