Mietfrei wohnen
Wenn Sie mietfrei wohnen möchten, ist das möglich, aber es wäre kein klassischer Mietvertrag ohne die Schutzfunktion für den Mieter. Stattdessen können Sie ein .Mietfreies Wohnen?
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Da Vertragsfreiheit besteht, kann Ihr Geschwister sie sicherlich durch einen entsprechenden Vertrag mietfrei leben lassen. Nur ist dies eben kein Mietvertrag i.S.d. § 535 BGB , denn dieser beinhaltet einen zu zahlenden Mietzins (§ 535 Abs. 2 BGB ). Die Schutzwirkungen eines Mietvertrages, Kündigungsschutzvorschriften etc. wäre alsdann nicht gegeben.
Jedoch spielen die Schutzfunktionen eines normalen Mietvertrages bei Ihnen keine Rolle, denn Ihre Bruder will Ihnen offensichtlich noch eine wesentlich stärkere Schutzfunktion und bessere Absicherung einräumen, als diese einer Mietvertrag bieten kann, nämlich ein lebenslanges Wohnrecht.
Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:
Es kann ein unentgeltliches schuldrechtliches Wohnrecht vereinbart werden. Dabei handelt es sich um einen einfachen Vertrag, der nicht formbedürftig ist, insbesondere auch ohne notarielle Beurkundung wirksam wird. Das Problem bei einem derartigen einfachen Vertrag ist jedoch, dass in der Rechtsprechung umstritten ist, ob bei einem späteren Verkauf des Hauses einer solches Wohnrecht auch gegenüber dem neuen Eigentümer gültig.
Um ganz sicher auch bei einem späterem Verkauf des Hauses abgesichert zu sein, sollte einer sogenanntes dingliches Wohnrecht vereinbart werden. Hierbei wird das Vereinbarung über das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen.Dieses Wohnrecht muss auf jeden Fall auch bei einem Verkauf des Hauses von dem neuen Eigentümer beachtet werden. Ist ein solches dingliches Wohnrecht als Altenteil umfassend, bleibt es auch von einer Zwangsversteigerung unberührt. Also ein sehr starkes Recht, sodass ich Ihnen vorschlagen würde, mit Ihrem Bruder ein dingliches Wohnrecht notgeschäftlich zu vereinbaren, das alsdann im Grundbuch eingetragen wird. Damit wären Sie auf der sicheren Seite. Darüber hinaus können Sie selbstverständlich auch zusätzlich noch mittels Ihrem Bruder schriftlich vereinbaren, dass Sie mietfrei wohnen.
Gern steh ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt