Kündigung gewinnabführungsvertrag

Der Ge­winn­ab­füh­rungs­ver­trag endet au­to­ma­tisch, ohne dass es einer Kün­di­gung oder einer Aus­übung des Wahl­rechts des In­sol­venz­ver­wal­ters nach § 103 InsO bedarf.

Gewinnabführungsvertrag

13 Nov Gewinnabführungsvertrag

In einem Gewinnabführungsvertrag vereinbaren zwei Gesellschaften die Abfuhr von Gewinnen der einen Gesellschaft an die andere. Dafür ist die den Gewinn empfangende Gesellschaft verpflichtet, Verluste der anderen auszugleichen. Weil sich die Vereinbarung somit auf Gewinne und Verluste bezieht, bezeichnet man den Gewinnabführungsvertragauch als Ergebnisabführungsvertrag.

 

Der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages kann zum Beispiel erfolgen, wenn eine Muttergesellschaft expandiert. Dafür gründet sie Tochtergesellschaften als Profit-Center und will sich die Vereinnahmung der Gewinne aus diesen Unternehmen sichern. Mittels der Verpflichtung zur Verlustübernahme unterstützt sie ihre Tochtergesellschaften wirtschaftlich. Das kann den Beteiligungsunternehmen zum Beispiel bei der Verhandlung von Finanzierungen helfen.

 

Weil der Gewinnabführungsvertrag im Aktiengesetz (§ 291) geregelt ist, können ihm in jedem Fall Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien vereinbaren. Allerdings hat die Rechtsprechung bereits in die 1980er Jahren klargestellt, dass er auch Gesellschaften mittels beschränkter Haftung (GmbH) offensteht. Da es für siehe keine eigenen diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen gibt, müssen siehe ihren Gesellschaftsvertrag sinngemäß um die aktienrechtlichen Vorgaben erweitern.

 

Voraussetzungen und Wirksamkeitserfordernisse

 

Ein Gewinnabführungsvertrag ist schriftlich abzuschließen und darf nur vereinbart werden, wenn die Hauptversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit des vertretenen Kapitals zustimmt. Der Zustimmungsbeschluss muss notariell beurkundet werden, der Vertrag ist in das Handelsregister der abführenden Gesellschaft einzutragen. Damit wird er zivilrechtlich wirksam. Die Zustimmungserfordernisse gelten für beide beteiligten Gesellschaften, für die GmbH gelten die Erfordernisse sinngemäß.

 

Die Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister bezweckt übrigens, Außenstehende (vor allem Gläubiger) zu schützen. Dadurch sollen sie über die finanziellen Verpflichtungen der Gesellschaft informiert werden.

 

Inhalt und Rechtsfolgen des Ergebnisabführungsvertrags

 

Mindestinhalt des Gewinnabführungsvertrags sind die Verpflichtungen zur Gewinnabfuhr und zum Verlustausgleich. Abzuführen ist immer die Gewinn, der ohne den Ergebnisabführungsvertrag bei der abführenden Gesellschaft entwickeln würde. Dabei hat die empfangende Gesellschaft nur Anspruch auf die Ergebnisabfuhr als solche.

 

Hingegen kann sie nicht beeinflussen, dunkel, und in welcher Höhe ein Gewinn zustande kommt. Denn der Gewinnabführungsvertrag allein ermöglicht der empfangenden Gesellschaft keine Einflussnahme auf die andere Gesellschaft. Dafür bedarf es eines Beherrschungsvertrags. In der Praxis ist es aber ohnehin meist üblich, einen solchen gemeinsam mit dem Gewinnabführungsvertrag abzuschließen.

 

Nachdem Gewinn und Verlust immer erst zum Bilanzstichtag festgestellt werden, ist dieser die zeitlich relevante Bezugspunkt für die Ergebnisabfuhr. Gleiches gilt für den Verlustausgleich. Dagegen ist die Ergebnisentwicklung während eines Geschäftsjahrs unbeachtlich.

 

Arten von Gewinnabführungsverträgen

 

Auch bei Gewinnabführungsverträgen gibt es Abstufungen: Ein Teilgewinnabführungsvertrag liegt vor, wenn eine Gesellschaft nur einen Teil ihres Gewinns oder der Gewinne von Teilbetrieben abzuführen hat. Dann besteht aber auch die Verpflichtung zur Verlustübernahme durch die andere Gesellschaft nur aliquot.

 

Betreibt eine Gesellschaft ihr Unternehmen für Rechnung einer anderen Gesellschaft, gilt dies auch als Gewinnabführungsvertrag (§ 291 Abs. 1 Aktiengesetz). Dies ist einleuchtend, weil ja die den Gewinn empfangende Gesellschaft in solch einem Fall das wirtschaftlichen Vorteile und Lasten trägt. Mit anderen Worten: Treuhandkonstruktionen werden oft als Gewinnabführungsverträge zu qualifizieren sein.

 

Dauer und Beendigung beim Gewinnabführungsvertrag

 

Ordentlich kündigen können Sie einen Gewinnabführungsvertragzum Ende eines jeden Geschäftsperiode oder der vereinbarten Abrechnungsperiode. Aus wichtigem Grund kann der Vertrag nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen immer fristlos aufgelöst werden. Dabei wird als wichtiger Grund betrachtet, wenn der andere Teil seine Verpflichtungen voraussichtlich nicht erfüllen wird können (§ 297 Aktiengesetz).

 

Übrigens gilt die Verlustausgleichspflicht in modifizierter Form über die Vertragsbeendigung hinaus (§ 303 Abs. 3 Aktiengesetz). Gläubiger die abführenden Gesellschaft können Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie Forderungen haben, die vor Eintragung der Vertragsbeendigung im Handelsregister begründet wurden. Dazu müssen sie sich innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Vertragsbeendigung im Handelsregister melden.

 

Gewinnabführungsvertrag und Steuerrecht

 

Oft sollen mit einem Ergebnisabführungsvertrag auch steuerliche Wirkungen erzielt werden, indem eine sogenannte Organschaft gebildet wird. Dabei ist bezweckt, das steuerliche Ergebnis der einen Gesellschaft (Organgesellschaft) der anderen (Organträgerin) zuzurechnen. Die Organträgerin kann dadurch steuerliche Verluste der Organgesellschaft nutzen und ihren eigene Abgabenlast senken. Dies macht Sinn, wenn die Organträgerin hohe Gewinne nachweist, die Organgesellschaft dagegen Verluste.

 

Voraussetzung für die Bildung einer steuerlichen Organschaft ist erst, dass ein zivilrechtlich wirksamer Gewinnabführungsvertrag vorliegt. Dieser muss eine Mindestdauer von fünf Jahren aufweisen. Zusätzliche Voraussetzungen ergeben selbst aus dem Körperschaftssteuergesetz. Dementsprechend muss die Organträgerin im Inland steuerpflichtig bestehen, und sie muss über die Mehrheit der Stimmgewicht in der Organgesellschaft verfügen.

 

Weitere detaillierte Regelungen finden sich in § 14 Körperschaftssteuergesetz. Zudem muss der Vertrag während seiner Laufdauer exakt so umgesetzt werden, wie es vereinbart ist (Durchführungsgebot). Um diese Anforderung zu erfüllen, muss vor allem der Ergebnisausgleich auch wirklich in unverminderter Höhe erfolgen. Denn jede Abweichung ist ein Verstoß gegen das Durchführungsgebot und leitet dazu, dass die Steuerveranlagung nach den allgemeinen Anweisungen erfolgt.

 

Steuerrechtliche Besonderheiten bei der Beendigung des Vertrags

 

Wenn der Gewinnabführungsvertrag vor Ablauf der Mindestvertragsdauer sein Ende findet, ist der Grund die Auflösung entscheidend für die steuerlichen Folgen. Liegt einer wichtiger Grund vor (z.B. die Liquidation einer Gesellschaft), behält der Vertrag seine Wirksamkeit für die Zeit davor. In allen anderen Fällen führt die Beendigung zu einer rückwirkenden steuerrechtlichen Unwirksamkeit des Gewinnabführungsvertrags.

 

Unproblematisch ist es, wenn der Vertrag nach Verstreichen der Mindestdauer endet. Dann wird er grundsätzlich erst ab Beendigung steuerrechtlich unwirksam. Bei einer Auflösung während eines laufenden Geschäftsjahrs müssen Sie beachten, dass der Vertrag mit Beginn desselben seine steuerlichen Wirkungen verliert.